Artikel in 04/2104 Recht am eigenen Bild

edited September 2014 in Sonstiges

Ich bin schockiert über den Bericht auf Seite 10ff. Ein Rechtsanwalt schreibt über ein Urteil des BGH zum Recht am eigenen Bild.

Auffallend ist in dem Artikel die völlig falsche Darstellung des Rechts am eigenen Bild. In dem Artikel wird das so beschrieben, dass der Abgebildete der Aufnahme des Bildes zustimmen muss bzw. das Recht am eigenen Bild die Zustimmung zur Aufnahme verlangt. Diese Darstellung entspricht nicht der Gesetzlage, das Recht am eigenen Bild betriff die Veröffentlichung solcher Aufnahmen welche die Zustimmung des abgebildeten erfordern. Die Aufnahme als solche z.B. im öffentlichen Raum bedarf keiner Zustimmung und ist erlaubt.

 

Wie kann ein Rechtsanwalt so eine verdrehte Darstellung veröffentlichen? Ich fass es nicht

 

Wolfgang

Kommentare

  • Sind halt keine Profis.. sondern nur copy und paste blogger...

    lg
    Serhat
  • edited September 2014
    Hallo Wolfgang,

    danke für Dein Feedback zu meinem Artikel.

    Ich kann Dich beruhigen, die Darstellungen im Heft sind korrekt.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits vor rund 60 Jahren entschieden, dass das Persönlichkeitsrecht schon die Anfertigung von Bildern erfasse und dementsprechend verbiete (BGH GRUR 1957, 494, später dann bestätigend BGH GRUR 1967, 205).

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im bekannten "Caroline von Monaco“-Urteil dies auch noch einmal bestätigt: Schon bei einer Aufnahme verliere eine Person die Kontrolle und Verfügungsgewalt über ihre Abbildung, und deshalb sei nicht erst die Verbreitung, sondern schon die Aufnahme der relevante Akt, auf den es ankomme (BVerfG GRUR 2000, 446 - erklärt ist dies speziell auf S. 449).

    Diese schon sehr lange existierende Rechtsprechung macht ja auch Sinn: Wie soll eine Person ansonsten bei der Aufnahme kontrollieren können, was später damit geschieht.

    In der Hoffnung, Deinen "Schock" damit noch am selben Tag behoben zu haben ... ;-)

    Marc
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